NRW mauert: Informationsfreiheitsgesetz gilt nicht für Stiftungsbehörden

germany-2291581_1920Das Informationsfreiheitsgesetz ist eine gute Sache: Behörden haben die Pflicht, ihre Akten offenzulegen – damit Bürgerinnen und Bürger sich informieren können. Was für zusätzliche Kontrolle der Verwaltung sorgt. Das Land Nordrhein-Westfalen scheint allerdings von neugierigen Bürgern wenig zu halten, zumindest wenn es um Stiftungen geht. Im Stiftungsgesetz NRW, § 12, Absatz 5, heißt es: „Die behördlichen Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen unterliegen nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW.“ Oha! Ausnahme-Regelung für Stiftungen! In dem Bundesland, in dem mächtige Groß-Stiftungen wie die Krupp-Stiftung, die Stiftung Mercator, die Deutsche-Telekom-Stiftung oder die Bertelsmann-Stiftung zuhause sind. Was haben die Stiftungsaufsichtsbehörden in Düsseldorf, Detmold oder Köln denn zu verbergen?

Eine kleine Stichprobe zeigt: In den Stiftungsgesetzen Hamburgs, Hessens, Thüringens oder Bayerns stehen solche Ausnahmeregeln nicht. Die Piratenpartei NRW urteilte bereits 2012, dieser Paragraph diene der „Förderung von Intransparenz und Verschleierung“. Kritik kommt auch von Rupert Graf Strachwitz, Stiftungsforscher in Berlin: „NRW hat sich offenkundig bei der Abfassung seines Gesetzes dem Druck von Lobbyisten gebeugt, die mehr Transparenz verhindern wollen.“ Mich interessiert: Mit welcher Begründung wurde die Ausnahmeregelung damals, bei der Verabschiedung des Stiftungsgesetzes im Jahr 2005, verankert? Ich schicke meine Anfrage an das für Stiftungen zuständige NRW-Innenministerium unter Minister Ralf Jäger (SPD). Statt zu antworten schickt mir die Pressestelle des Ministeriums den Gesetzesentwurf zum nordrhein-westfälischen Stiftungsgesetz (Drucksache 13/5987 vom 22.9.2004). Dort steht lediglich, die Landesbeauftragte für Datenschutz habe gegen den Ausnahme-Paragraphen „keine Bedenken erhoben“. Alles klar, Herr Kommissar! Mir kommt ein Zitat in den Sinn, das dem preußischen Innenminister Gustav von Rochow (1792 bis 1847) zugesprochen wird: „Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.“ (Grafik: Quelle Pixabay)