Wie Hamburg seine Stifter zusätzlich verhätschelt

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Hamburg – die Stiftungshauptstadt Deutschlands. „Kein anderes Bundesland zählt so viele rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts pro 100.000 Einwohner“, berichtet der Initiativkreis Hamburger Stiftungen. Derzeit haben 1.398 Stiftungen ihren Sitz in der Elbmetropole, die allermeisten sind als gemeinnützig anerkannt. Dazu gehört die Stiftung des Tchibo-Erben Joachim Herz (Stiftungsvermögen: 1,4 Milliarden Euro) oder die Stiftung des Fabrikanten Kurt A. Körber (500 Millionen Euro). Auch andere schwerreiche Unternehmer wie Gerd Bucerius (DIE ZEIT), Alfred Toepfer (Getreidegroßhandel), Michael Otto (Otto-Versand, Hermes) oder die Greve-Familie (Immobilien) haben in Hamburg Stiftungen gegründet.

Zu Lebzeiten genießen Stifterinnen und Stifter in Hamburg ein besonderes Privileg. So sind Stiftungen zwar grundsätzlich verpflichtet, der Stiftungsaufsichtsbehörde einen Jahresabrechnung oder den Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Im Hamburgischen Stiftungsgesetz ist dies in Paragraph 5, Absatz 2 geregelt. In Paragraph 5, Absatz 3, steht allerdings: „Wurde die Stiftung durch eine natürliche Person errichtet, so findet Absatz 2 zu Lebzeiten des Stifters nur dann Anwendung, wenn er es ausdrücklich wünscht.“ Mehr noch: Der Stifter kann in der Stiftungs-Satzung „die Geltung des Absatzes 2 generell abbedingen“, also ausschließen. Und zwar auch dann, wenn der Stifter eine GmbH oder eine AG ist. Dolle Sache! Der Stifter darf selbst bestimmen, ob er seine Stiftungen vom Staat kontrollieren lässt!

In anderen Bundesländern untersagt

Was der Hamburger Gesetzgeber großzügig erlaubt, gilt andernorts als Ordnungswidrigkeit. So legt das Stiftungsgesetz Mecklenburg-Vorpommerns in Paragraph 12 fest, dass eine Geldbuße bis zu 3.000 Euro verhängt werden kann, wenn die Stiftung die Jahresabrechnung mit der Vermögensübersicht der Stiftungsaufsicht nicht oder nicht vollständig oder verspätet vorlegt. Das rot-grün regierte Hamburg sieht jedoch keinen Handlungsbedarf. „Das seit mindestens 1958 bestehende Stifterprivileg hat sich bewährt“, teilt die Hamburger Justizbehörde auf Anfrage mit. „Stifter sorgen zu ihren Lebzeiten meist selbst für eine effektive Kontrolle“, heißt es in der Stellungnahme weiter. Bei Stiftungen, die das Privileg nutzen, käme es nicht häufiger zu „Fehlentwicklungen“ als bei Stiftungen, die die Abrechnung vorlegen. Außerdem, so die Justizbehörde, prüfe das Finanzamt, das über die Gemeinnützigkeit von Stiftungen zu entscheiden hat, alle Jahresabrechnungen, unabhängig vom Stifterprivileg. „Es gibt deshalb keine Bestrebungen, die Regelung (…) zu streichen.“ Experten gefällt das gar nicht. Das „Hamburger Stiftungsprivileg“ stelle „einseitig auf die Interessen bestimmter Stifter ab“, kritisieren die Autoren des Fachbuchs „Landesstiftungsrecht“, das 2011 unter anderem vom Bonner Rechtsexperten Professor Rainer Hüttemann herausgegeben wurde. Dieses Privileg trage „dem wachsenden öffentlichen Interesse an Transparenz von Stiftungen nur unzureichend Rechnung“. (Foto: Hamburgs Rathaus, Sitz der Bürgerschaft, also des Landesparlaments. Quelle: Pixabay)